AGB DER TALENT ENGINE GMBH
„Business“ und „Enterprise“
I Nutzung JMT PRO / Talent Engine-Services
I §1 Geltung
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller zwischen der Talent Engine GmbH als Anbieter einer White-Label-App-Lösung und angeschlossenen Service-Modulen (zusammen nachfolgend: JMT PRO – Lösung) und seinen Kunden eingegangenen unentgeltlichen und entgeltlichen Vertragsbeziehungen und deren alleinige Grundlage. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn Talent Engine diesen nicht ausdrücklich widerspricht und/oder seine Services in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos erbringt.
- Mit seiner Nutzung der JMT PRO Lösung „Business“ und „Enterprise“ versichert der Kunde, nicht Verbraucher, sondern Unternehmer und Kaufmann im Sinne des HGB zu sein.
- Für Erstellungsdienstleistungen der Talent Engine GmbH und seinen Kunden gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter “II Erstellungsdienstleistungen”.
I §2 Definitionen
„JMT PRO-Lösung“ oder „Talent Engine-Services“ bezeichnet alle von Talent Engine angebotenen und in Datennetzen oder auf Datenträgern bereit gehaltenen Services, White-Label-App-Lösungen und angeschlossenen Service-Module.
I §3 Vertragsschluss
Der Vertragsschluss ist erfolgt, wenn Talent Engine dem Kunden die Buchung eines Services ausdrücklich schriftlich, in Textform, z.B. durch ein vom Kunden anzunehmendes Angebot, oder durch Anzeige eines entsprechenden Online-Dialogs oder durch eindeutiges Verhalten (z.B. Beginn der Leistungserbringung) bestätigt.
I §4 Services, Leistungen, Vertragsgegenstand
- Talent Engine stellt seine Services dem Kunden in dem seinem gebuchten entsprechenden Umfang zur Verfügung. Die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den Systemen des Kunden und dem von Talent Engine betriebenen Übergabepunkt ist von Talent Engine nicht geschuldet.
- Talent Engine ist bestrebt, seine Services ständig zu aktualisieren und zu verbessern. Erfordert dieser Prozess technische Änderungen an den mit Talent Engine verbundenen Services, so wird Talent Engine den Kunden spätestens vier Wochen vor dem Änderungszeitpunkt auf diesen Umstand hinweisen und diesem alle erforderlichen Informationen zur etwaigen, auf Kundenseite erforderlichen technischen Anpassungen mitteilen.
I §5 Laufzeit, Kündigung
Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem gewählten Service. Dieser kann jederzeit zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit gekündigt werden; andernfalls verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um den der vereinbarten Mindestlaufzeit entsprechenden Zeitraum, sofern dieser maximal ein Jahr beträgt. Bei einer längeren Mindestlaufzeit verlängert sich die Vertragslaufzeit um jeweils ein Jahr. Die Kündigung kann per Brief, Fax, eMail oder bei Verfügbarkeit über eine entsprechende Schaltfläche in der Talent Engine-Anwendung erfolgen.
I §6 Besondere Pflichten des Kunden
- Der Kunde ist verpflichtet, Zugangsdaten zu den Talent Engine-Services geheim zu halten und unbefugten Dritten nicht mitzuteilen. Hat der Kunde Grund zu der Annahme, dass eine unbefugte Person Kenntnis von den Zugangsdaten erlangt hat, so ist der Kunde verpflichtet, seine Zugangsdaten unverzüglich zu ändern. Der Kunde verantwortet, dass seine Nutzung der Services die Funktionsfähigkeit der Services nicht beeinträchtigt. Der Kunde unterhält angemessene Sicherheitsstandards für die Nutzung der Services.
- Der Kunde ist verpflichtet, eine regelmäßige, mindestens jedoch tägliche Datensicherung seiner sämtlichen Inhalte durchzuführen, um das Risiko von endgültigen Datenverlusten gering zu halten.
- Der Kunde ist verpflichtet, für alle seine unter Nutzung von Talent Engine-Services betriebenen Projekte eine geeignete Versicherung zur Abdeckung von durch Datenverlust verursachter Schäden vorzuhalten.
- Der Kunde ist für die Inhalte auf den unterhaltenen Webangeboten verantwortlich; insbesondere ist er dafür verantwortlich, dass etwaige personenbezogene Daten datenschutzkonform an Talent Engine übermittelt werden dürfen. Der Kunde verantwortet, dass die Inhalte auch im Übrigen rechtlich unbedenklich sowie virenfrei ist, wofür der Kunde nach den allgemeinen Gesetzen haftet. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, keine Inhalte zu nutzen, die gegen geltende Gesetze verstoßen oder Rechte von Dritten beeinträchtigt. Der Kunde ist zudem verpflichtet, auf seinen unter Nutzung der Talent Engine-Services unterhaltenen Webangeboten auf deren werblichen Inhalt hinzuweisen, sofern redaktionelle und werbliche Beiträge vermischt werden, sowie ferner klarzustellen, dass er selbst inhaltsverantwortlich für diese Webangebote ist.
- Wird Talent Engine wegen Verstoßes gegen eine der vorgenannten Pflichten in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, Talent Engine auf erstes Anfordern unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Kunde wird die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung von Talent Engine übernehmen. Talent Engine ist dann zudem berechtigt, die Leistungserbringung mit sofortiger Wirkung einzustellen, Pläne zu sperren und/oder zu kündigen sowie betroffenen Content zu entfernen, ohne zur Rückzahlung bereits entrichteter Entgelte verpflichtet zu sein. Dieser § 6 Nr. 5 gilt nicht, soweit der Kunde nachweisen kann, dass er den Verstoß nicht (mit-) verschuldet hat.
I §7 Gewährleistung
Gewährleistung erfolgt vorrangig durch Nachbesserung, für die der Kunde Talent Engine eine angemessene Frist einzuräumen hat. Schlägt diese nach zwei erfolglosen Versuchen endgültig fehl, so ist der Kunde zur Herabsetzung der Vergütung oder zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Sonstige Rechte des Kunden bleiben unberührt. Die Verjährungsfrist für Leistungsmängel von Talent Engine wird, sofern diese nicht auf Vorsatz beruhen, hiermit auf 12 Monate verkürzt.
I §8 Leistungsstörungen, Haftungsausschluss
- Eine Haftung für kurzzeitige, unerhebliche oder von Talent Engine nicht zu beeinflussende Störungen der Services ist ausgeschlossen. Die Haftung ist auch ausgeschlossen für etwaige Leistungsstörungen während planmäßiger Wartungsarbeiten, die dem Kunden rechtzeitig vorher mitgeteilt wurden. Derartige Störungen berechtigen nicht zur Minderung, Kündigung oder Geltendmachung von Ersatzansprüchen. Voraussetzung für die Behebung von Störungen und Mängeln ist deren unverzügliche Anzeige. Ansprüche wegen Mängeln, die Talent Engine nicht binnen zwei Wochen nach erstmaliger Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kunden schriftlich, per Telefax oder E-Mail angezeigt werden, sind ausgeschlossen.
- In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet Talent Engine Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur in dem nachfolgend bestimmten Umfang:
- Talent Engine haftet in der Höhe unbeschränkt bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei Schäden für die Gesundheit und körperlicher Unversehrtheit, bei Verstößen gegen das einschlägige Produkthaftungsgesetz und bei Fehlen einer von Talent Engine ausdrücklich garantierten Beschaffenheit. Bei der Beschaffenheitsgarantie haftet Talent Engine jedoch nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Garantie verhindert werden sollte.
- In allen anderen Fällen haftet Talent Engine nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht im Sinne dieser Bestimmung liegt vor bei Verletzung einer vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte oder einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Die Haftung ist in den Fällen von § 8 Nr. 2 Buchstabe b ist auf 25 % des geplanten Entgelts für den geplanten Services beschränkt.
- Talent Engine haftet nicht, soweit ausschließlich kostenlose Services durch den Kunden in Anspruch genommen werden. Eine Haftung ist bei der testweisen Inanspruchnahme von Services ebenfalls ausgeschlossen, da der Kunde durch Nutzung der Testversion gerade prüfen und feststellen soll, ob die Services seinen Anforderungen entsprechen.
- Die Regelungen aus Ziffer 2 gelten für alle Mangel-, Schadensersatz- oder sonstige Ersatzansprüche des Auftraggebers aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages und Haftungsfälle unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, jegliche Pflichtverletzung, Vorliegen eines Leistungshindernisses, unerlaubte Handlung etc.) außer für Ansprüche
– wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie
– bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch den Betreiber oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die der Betreiber eine Garantie übernommen hat.
Für diese Ausnahmen verbleibt es allein bei der gesetzlichen Regelung - Der Einwand des Mitverschuldens (z. B. Verletzung der Pflichten des Kunden gemäß § 6 dieser AGB) bleibt offen.
- Die Verjährungsfrist für Haftungsansprüche gegen Talent Engine wird auf 12 Monate verkürzt, sofern nicht ein Fall von § 8 Nr. 2 Buchstabe a vorliegt.
- Der Auftraggeber stellt Talent Engine unter der Maßgabe des gesondert vereinbarten AV-Vertrags von etwaigen Forderungen Dritter frei, welche auf dessen Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften beruhen.
I §9 Nutzungsrechte
- Urheberrechte des Kunden an seinem Content werden durch die Nutzung der Services nicht berührt. Eine Nutzungsrechtsübertragung an diesem Content auf Talent Engine findet nur statt, soweit dies notwendig ist, damit Talent Engine seine nach dem gebuchten Service vereinbarten Leistungen gegenüber dem Kunden erbringen kann.
- Urheberrechte an den Services verbleiben allein bei Talent Engine ; dem Kunden wird lediglich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Services in einem dem Vertragszweck sowie dem gebuchten Service entsprechenden Umfang eingeräumt.
- Talent Engine kann den Zugang (insbes. Benutzernamen und Kennwörter) des Kunden zu den Services vorübergehend aus Gründen der IT-Sicherheit aussetzen, soweit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass über den Zugang des Kunden eine vertragswidrige Nutzung durch den Kunden oder einen unbefugten Dritten erfolgt, die sich nachteilig auf die Services oder die Nutzungsmöglichkeit für andere Kunden auswirken könnte. Derartige vorübergehende Aussetzungen wird Talent Engine nur vornehmen, wenn ein unmittelbares Handeln zur Vermeidung von Beeinträchtigungen erforderlich ist. Talent Engine benachrichtigt den Kunden unverzüglich über eine solche Aussetzung. Soweit es die Umstände gestatten, wird Talent Engine den Kunden vorab in Textform informieren. Talent Engine schränkt die Aussetzung auf den notwendigen Zeitraum und Umfang ein. Weitergehende Ansprüche und Befugnisse von Talent Engine aus dem Vertrag oder aufgrund von Gesetz bleiben unberührt.
I §10 Referenzkundenklausel, Rechtseinräumung
Der Kunde räumt Talent Engine das jederzeit für die Zukunft frei widerrufliche Recht ein, seine Unternehmens-, Produkt- und Servicebezeichnungen sowie Logos und sonstige Unternehmenskennzeichen innerhalb der Services von Talent Engine sowie in sonstigen Marketingmaterialien mit Bezug auf die Talent Engine-Services unter Hinweis auf die Kundenbeziehung zu nutzen, ohne hierzu verpflichtet zu sein.
I §11 Zahlungen, Fälligkeit, Verzug, SEPA-Fristverkürzung
- Die Rechnungsstellung erfolgt nach Zustandekommen des Vertrages. Talent Engine ist berechtigt, Rechnungen auch rein elektronisch zu stellen. Die Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang fällig. Befindet sich der Kunde mit Zahlungen im Verzug oder überschreitet er die Grenzen des von ihm gebuchten Services nach Ausgabe einer entsprechenden Warnung für einen Zeitraum von vierzehn (14) Kalendertagen oder länger, so kann Talent Engine die Leistungserbringung nach seiner Wahl ganz oder teilweise einstellen sowie das gerichtliche Mahn- oder Klageverfahren bezüglich aller bestehenden Schuldverhältnisse einleiten. Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald Talent Engine über den Betrag tatsächlich verfügen kann (bei Schecks: mit dem Zeitpunkt der vorbehaltlosen Gutschrift).
- Bei Verzug verlangt Talent Engine Verzugszinsen gemäß § 288 II BGB.
- Wird ein Scheck nicht eingelöst oder werden Zahlungen eingestellt, so kann Talent Engine – auch bei Scheckannahme – alle Restschulden sofort fällig stellen. Zurückgegebene Lastschriften führen zur sofortigen Fälligkeit aller gegen den Kunden bestehenden Forderungen und werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, mindestens aber in Höhe von jeweils 10,00 EUR in Rechnung gestellt. Eine Verkürzung der Vorabinformationsfrist zu SEPA-Basislastschriften auf einen (1) Tag wird hiermit vereinbart. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen möglich.
I §12 Preisanpassung
Zum Erhalt eines auch bei langen Vertragslaufzeiten ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung behält sich Talent Engine vor, ein Mal je Kalenderjahr zu Beginn eines Verlängerungszeitraums den Preis seiner Pläne oder ggf. weitere Services zur Anpassung an höhere Gestehungskosten um bis zu 20 Prozent anzuheben, hilfsweise in Höhe des auf den Monat der Rechnungsstellung bezogenen Verbraucherpreisindexes.
Talent Engine wird dem Kunden die Änderung zwei Monate im Voraus in Textform ankündigen. Die Änderung gilt als vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Ankündigung in Textform widerspricht. Widerspricht der Kunde, so steht Talent Engine ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Kündigung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, ab dem die Änderung gelten soll. Talent Engine wird den Kunden in der Ankündigung auf die Frist und auf die Rechtsfolgen ihrer Versäumung gesondert hinweisen.
I §13 Datenverarbeitung, Rechtseinräumung
- Talent Engine wird in Bezug auf alle personenbezogenen Daten, die vom Kunden übermittelt werden
- diese nur auf schriftliche Anweisung des Kunden verarbeiten, es sei denn, (i) es ist erforderlich, die persönlichen Daten zur Erfüllung des Vertrags oder zur Verwaltung der Service-Zugriffsrechte zu verarbeiten, (ii) es ist erforderlich, die personenbezogenen Daten zur Überwachung und Skalierung der Service-Nutzung zu verarbeiten, um dem Kunden eine effektive Ressourcenzuweisung zu ermöglichen, (iii) Talent Engine ist verpflichtet, die vom Kunden in den Service eingegebenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, oder (iv) Talent Engine ist aus anderen Gründen gesetzlich berechtigt, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
- sicherstellen, dass Talent Engine über geeignete technische und organisatorische Maßnahmen verfügt, um die personenbezogenen Daten vor einer unbefugten oder rechtswidrigen Verarbeitung zu schützen.
- eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit dem Kunden abschließen, sofern dies im Einzelfall aufgrund gesetzlicher Vorgaben und des konkreten Gegenstands der vereinbarten Services erforderlich ist.
- Talent Engine darf Analysen erstellen, in denen Informationen verwendet werden, die sich aus der Nutzung der Service durch den Kunden für Talent Engine ergeben. Für diese Analysen werden die Daten anonymisiert und aggregiert. Diese Analysedaten können für die Verbesserung der Produktqualität, die Ressourcenoptimierung, Forschung und Entwicklung neuer Produkte; Performanceverbesserungen, Überprüfung der Datensicherheit und Integrität; und Datenprodukte wie z.B. Branchentrends und anonymes Benchmarking eingesetzt werden.
I §14 AGB-Änderungen
Diese AGB können für laufende Vertragsverhältnisse geändert werden. Änderungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden zum Angebot gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Angebots in Textform angezeigt hat. Lehnt der Kunde das Angebot ab, so steht Talent Engine ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Kündigung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, ab dem die Änderung gelten soll. Talent Engine wird den Kunden in dem Angebot auf die Frist und auf die Genehmigungswirkung im Falle ihrer Versäumung gesondert hinweisen.
I §15 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsort, Textformklausel
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungs- und Gerichtsort ist der Sitz der Talent Engine GmbH. Talent Engine ist berechtigt, Kunden auch an dem Ort zu verklagen, an dem sich deren Vermögen befindet. Sämtliche Änderungen dieser AGB einschließlich dieser Textformklausel bedürfen der Textform. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die übrige Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieser AGB.
II Erstellungsdienstleistungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Geschäftsbeziehungen, in denen die Talent Engine GmbH für einen Auftraggeber (nachfolgend auch „AG“) Erstellungsleistungen (dienst- oder werkvertragliche Leistungen) erbringt. Für die Nutzung der JMT PRO – Lösung und Software-Services der Talent Engine GmbH gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter “I Services”.
II §1 Erstellungsvertrag
- Wesentliche Einzelheiten der Geschäftsbeziehung zwischen dem AG und der Talent Engine insbesondere, aber ohne darauf beschränkt zu sein, eine genaue Beschreibung der zu erstellenden Leistungen, die Zeitdauer und der Zeitraum der Leistungserbringung, die vom AG für die Leistung der Talent Engine geschuldete Vergütung sowie ggf. spezifische Mitwirkungsverpflichtungen des AG, sind zwischen dem AG und der Talent Engine in einem gesondert abzuschließenden schriftlichen Vertrag (nachfolgend „Erstellungsvertrag“) zu vereinbaren.
- Der Erstellungsvertrag kommt im Regelfall durch ein Angebot über die Erbringung von Erstellungsleistungen der Talent Engine an den AG und eine Annahme dieses Angebots (Beauftragung) durch den AG zustande.
- Für alle Angebote der Talent Engine gelten stets diese AGB, es sei denn die Geltung dieser AGB ist im Angebot explizit ausgeschlossen.
- Vereinbarungen des Erstellungsvertrages gehen den Regelungen dieser AGB vor.
II §2 Vergütung
- Die Vergütung der von der Talent Engine zu erbringenden Leistungen erfolgt nach Aufwand auf der Basis der geleisteten Arbeitsstunden bzw. –tage („Personenstunden“ bzw. „Personentage“) nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils aktuellen Talent Engine -Preisliste, es sei denn der Erstellungsvertrag sieht einen Festpreis oder abweichende Preise vor.
- Einer auf geleistete Personentage bezogenen Vergütung liegen 8 Arbeitsstunden je Personentag ohne Pausen zugrunde. Bruchteile eines Personentages bzw. Arbeitszeiten über den Umfang von acht Stunden an einem Tag hinaus werden mit 1/16 des Preises für einen Personentag je angefangene halbe Stunde berechnet.
- Für Arbeitszeiten außerhalb des Zeitraums von 9:00 – 18:00 Uhr an Arbeitstagen werden die folgenden Aufschläge auf die Preise je Personentag erhoben:
Aufschlag in % | Arbeitstag | Samstag | Sonn-/Feiertag |
09:00-18:00 Uhr | – | 25 | 50 |
18:00-24:00 Uhr | 25 | 50 | 75 |
24:00-09:00 Uhr | 50 | 75 | 100 |
II §3 Fremd- und Nebenkosten
- Der AG erstattet der Talent Engine verauslagte Fremdkosten (Bildmaterial, Redaktionsmaterial, Plugins, Software u.ä.) zuzüglich eines Agenturaufschlages für Handling und Vorfinanzierung von 15% auf die jeweiligen Rechnungsbeträge. Der Abrechnung dieser Beträge sind jeweils Kopien der Rechnungen an die Talent Engine beizulegen.
- Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen, kann die Talent Engine neben der Vergütung auch Ersatz aller mit der Durchführung des Vertrages in Zusammenhang stehenden Nebenkosten verlangen.
- Zu den Nebenkosten zählen unter anderem Reisekosten (Fahrt-/Flug- und Übernachtungskosten, Verpflegungskosten sowie sonstige Reisenebenkosten). Der Talent Engine obliegt grundsätzlich die Auswahl der Verkehrsmittel und des Übernachtungsortes, wobei Reisekosten in wirtschaftlich angemessenen Umfang und Spesen mit den steuerlichen Höchstgrenzen zu ersetzen sind. Bahnfahrten werden grundsätzlich mit dem Flexpreis 2. Klasse inkl. Sitzplatzreservierung an den AG weiter berechnet.
- Reisezeiten werden zu 50%, an Wochenenden (Samstag und Sonntag) zu 100% als Arbeitszeit berechnet.
- Leistungen und Nebenkosten können getrennt voneinander in Rechnung gestellt werden.
II §4 Zahlungsbedingungen
- Soweit im Erstellungsvertrag nicht anders vereinbart, ist die Talent Engine berechtigt, die erbrachten Leistungen wenigstens alle vier Wochen in Rechnung zu stellen.
- Alle Forderungen werden mit Zugang der Rechnung fällig. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird allen Preisangaben hinzugerechnet und in den Rechnungen gesondert ausgewiesen.
- Der AG kommt in Verzug, wenn innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit kein Zahlungseingang bei der Talent Engine zu verzeichnen ist, soweit im Erstellungsvertrag nicht anders vereinbart.
II §5 Mitwirkungspflichten
- Der AG ist zur Erbringung folgender Mitwirkungspflichten verpflichtet:
- Rechtzeitige Bereitstellung von Mitarbeitern, Hardware und Software, soweit diese nicht von der Talent Engine beizubringen sind, sowie von sonstigem Material/Informationen und Telekommunkationseinrichtungen in dem zur Vertragserfüllung notwendigen Umfang. Der AG sorgt insoweit auch für die notwendigen Nutzungsrechte,
- Bereitstellung aller Informationen über die Systemumgebung und die dazugehörigen Schnittstellen,
- Information über die eigene Organisation, soweit diese für das Projekt notwendig sind,
- Rechtzeitige Bereitstellung von Testdaten, die hinsichtlich Umfang, Struktur und Ausgestaltung für die Anwendung repräsentativ sind,
- Mitwirkung bei technischen Versuchen, Probeläufen und Erfassung von Testdaten,
- Vorbereitung und Durchführung von Tests,
- Vollständige und hinreichend präzise Fehlermeldungen,
- Rechtzeitige Erteilung von Freigaben für Teil- und Zwischenleistungen,
- Bereitstellung von Inhalten (Texten, Bildern, Diagrammen u.ä.) in dem von der Talent Engine benötigten Format
- Überprüfung der Planung, der Konzeption, der technischen Aussagen und der Qualitätssicherungen, wenn nur der AG aufgrund seiner besonderen Informationslage diese leisten kann.
- Spezifische Mitwirkungspflichten und ein Zeitplan für die Erbringung der Mitwirkungspflichten können im Erstellungsvertrag festgelegt werden. Der AG hat alle Mitwirkungsleistungen auf eigene Kosten zu erbringen.
II §6 Koordinierung
- Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten. Diese werden in dem Erstellungsvertrag festgelegt.
- Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsvollmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
- Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um ggf. lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
II §7 Termine
- Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten der Talent Engine nur durch den im Erstellungsvertrag genannten Ansprechpartner zugesagt werden und sollen schriftlich festgelegt werden.
- Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragsstrafe nach § 286 Absatz 2 BGB ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und explizit als „verbindlich“ zu bezeichnen.
- Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.), aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des AGs und Leistungsverzögerungen, die nicht von der Talent Engine zu vertreten sind, berechtigen die Talent Engine , Termine um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Wiederanlaufzeit zu verschieben.
II §8 Funktionsprüfung / Abnahme
- Die Talent Engine wird die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse oder Teile davon in geeigneter Form übergeben. Der AG hat die Übergabe schriftlich zu bestätigen.
- Der AG ist verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse nach der Übergabe unverzüglich auf offensichtliche Mängel und Fehler zu überprüfen (Funktionsprüfung).
- Die Frist, binnen derer offensichtliche Mängel gerügt werden können beträgt
- Für Konzepte, Layouts, Designs und ähnliche Leistungen 5 Werktage
- Für Software und ähnliche Leistungen 2 Wochen
- ab dem Tag der Übergabe. Während dieser Frist festgestellte Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse hat der AG in einem Mängelprotokoll festzuhalten, genau zu bezeichnen und der Talent Engine gegenüber schriftlich mitzuteilen.
- Teilt der AG ihm im Rahmen des Tests erkennbare nachteilige Abweichungen der vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Talent Engine nicht wie in Ziff. 3 vorgesehen mit, so gelten die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse hinsichtlich dieser nicht gemeldeten Abweichungen als vertragsgemäß vereinbart.
- Für den Fall, dass der AG seiner Pflicht zur Teilnahme an dem Test schuldhaft nicht oder nicht vollständig nachkommt, gilt entsprechendes hinsichtlich der bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbaren Abweichungen. Die Pflicht des AGs, auch nach Durchführung des Tests auf erkannte Mängel hinzuweisen, bleibt hiervon unberührt.
- Teilt der AG der Talent Engine nach Ablauf der in Ziff. 3 genannten Frist keine schwerwiegenden Fehler (das System kann nicht genutzt werden; der Fehler kann nicht mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden) wie in Ziff. 3 vorgesehen mit, so ist er verpflichtet, für die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse, auf Wunsch von der Talent Engine , einem von der Talent Engine bereitgestellten Formular, schriftlich die Abnahme zu erteilen.
- Der Talent Engine vom AG gemäß Ziff. 3 mitgeteilte schwerwiegende Fehler werden von der Talent Engine beseitigt und das Testverfahren insoweit erneut durchgeführt. Alle anderen gemäß Ziff. 3 gemeldeten Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit werden von der Talent Engine im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.
II §9 Besonderheiten bei agiler Entwicklung
- Ist vereinbart, dass die Talent Engine bei der Erstellung von Software einen agilen Entwicklungsprozess einsetzt, so wird dieser Entwicklungsprozess durch einen vom Kunden benannten Product Owner aktiv mit gesteuert. Der Kunde formuliert Anforderungen an die Software. Die Parteien bilden diese Anforderungen in Stories ab, die der Product Owner des Kunden in Abstimmung mit Talent Engine formuliert und in ein Product-Backlog einstellt, auf das beide Parteien zugreifen können und in dem der Kunde eine Priorisierung der Aufgaben vornehmen kann. Talent Engine entwickelt die Software gemäß Backlog in Iterationen. Bis zum Beginn der jeweiligen Iteration kann der Kunde jederzeit Änderungen verlangen, anschließend sind Änderungen nur nach ausdrücklicher Abstimmung mit der Talent Engine möglich.
- Der Kunde testet die Leistungen von Talent Engine fortlaufend, auch während laufender Iterationen. Spätestens nach Abschluss einer Iteration, deren Fertigstellung Talent Engine dem Kunden anzeigt, ist der Kunde verpflichtet, das Ergebnis der Iteration unverzüglich zu testen und freizugeben oder die Gründe für eine Zurückweisung mitzuteilen. Wird das Ergebnis zurückgewiesen, erfolgt die Weiterbearbeitung im nächsten Iterationsschritt.
II §10 Gewährleistung
- Die Talent Engine leistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten Gewähr dafür, dass die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse mängelfrei sind. Verlangt der AG Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache), so kann die Talent Engine nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder mangelfreie Leistungsergebnisse liefern.
- Die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden.
- Die Talent Engine kann die Nacherfüllung verweigern, solange der AG die für die erbrachten Leistungsergebnisse geschuldete Vergütung nicht gezahlt hat, wobei er berechtigt ist, eine dem Fehler angemessenen Teil der Vergütung einzubehalten.
- Setzt der AG der Talent Engine eine Frist zur Nacherfüllung, so kann er den erfolglosen Ablauf dieser Frist nur dann dazu nutzen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn er der Talent Engine bei der Fristsetzung mitgeteilt hat, dass er deren Leistung nach erfolglosem Ablauf der Frist nicht mehr in Anspruch nehmen will. Hat der AG statt der Fristsetzung eine Abmahnung auszusprechen, so hat er auch hier zugleich mit der Abmahnung der Talent Engine mitzuteilen, dass er deren Leistung nach ausbleibendem Erfolg der Abmahnung nicht mehr in Anspruch nehmen will.
- Der AG kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn die Talent Engine diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
- Tritt der AG wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, die von anderen zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des AGs unabhängig erbracht werden kann, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.
- Die Talent Engine haftet nicht in den Fällen, in denen der AG Änderungen an den von der Talent Engine erbrachten Erstellungsleistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.
- Der AG wird die Talent Engine bei der Mangelfeststellung und –beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
- Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Gewährleistungsverpflichtung der Talent Engine zuzuordnen ist, kann der AG mit den für die Verifizierung und Mängelbehebung entstandenen Aufwendungen der Talent Engine zu den jeweils gültigen bzw. vereinbarten Vergütungssätzen belastet werden.
II §11 Haftung
- Die Talent Engine haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Talent Engine nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen Schaden, mit dem bei Abschluss des Erstellungsvertrages bei vernünftiger kaufmännischer Einschätzung gerechnet werden konnte, sowie summenmäßig auf den Auftragswert beschränkt.
- Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die Talent Engine insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der AG es unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
- Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der Talent Engine .
II §12 Beteiligung Dritter
Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des AGs für ihn im Tätigkeitsbereich von der Talent Engine tätig werden, hat der AG wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Die Talent Engine hat es gegenüber dem AG nicht zu vertreten, wenn die Talent Engine aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem AG ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
II §13 Leistungsänderungen
- Will der AG nach Abschluss des Erstellungsvertrages seine sich daraus ergebenden Anforderungen ändern, wird die Talent Engine prüfen, ob die gewünschten Änderungen durchführbar und für die Talent Engine im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar sind.
- Soweit sich die Änderungswünsche des AGs auf die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen, insbesondere auf Vergütung und Leistungszeit auswirken, ist die Talent Engine berechtigt, eine entsprechende Vertragsanpassung zu verlangen, auch wenn für die Leistungen der Talent Engine ein Festpreis vereinbart worden ist. Insoweit wird die Talent Engine dem AG innerhalb einer angemessenen Frist ein Angebot über die geänderten Leistungen übermitteln. Die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich in der Regel um die Kalendertage, an denen die Talent Engine Änderungswünsche des AGs prüft, Änderungsangebote erstellt oder Verhandlungen über Änderungen führt, zzgl. einer angemessenen Wiederanlauffrist.
- Nimmt der AG das ihm von der Talent Engine übermittelte Angebot über die geänderten Leistungen nicht innerhalb einer Frist von einer Woche an oder kommt im Rahmen von innerhalb dieser Frist aufgenommenen Verhandlungen über die Änderungen eine einvernehmliche Regelung nicht innerhalb von zwei weiteren Wochen zustande, kann die Talent Engine die Vertragsdurchführung gemäß dem ursprünglichen Einzelvertrag fortsetzen.
- Die gewünschten Änderungen hat der AG auf Verlangen von der Talent Engine bis zu dem Grad zu detaillieren, in dem die Aufgabenstellung im Einzelvertrag oder anderen Vertragsbestandteilen detailliert ist.
II §14 Rechte an den Leistungsergebnissen
- „Vertragliches Gesamtprodukt“ im Sinne dieses Vertrags ist vorbehaltlich nachfolgender Ziff. 3 die Gesamtheit der von der Talent Engine in Erfüllung dieses Vertrages an den AG ausgelieferten Leistungserfolge und –ergebnisse bestehend insbesondere aus dem jeweiligen Gesamtkonzept, entsprechenden Teilkonzepten, präsentierten Ideen und Designs sowie deren gestalterischer und/oder (software-) technischer Umsetzung.
- Einzelne technische und konzeptionelle Komponenten der ausgelieferten Leistungserfolge und –ergebnisse, insbesondere Computerprogramme oder Teile davon, zählen nicht zum vertraglichen Gesamtprodukt, wenn die Talent Engine solche technischen oder konzeptionellen Komponenten bereits vor, während oder bei Gelegenheit der Auftragserfüllung entwickelt oder anderweitig erworben hat (nachfolgend „Freie Komponenten“). Technische oder konzeptionelle Komponenten, deren exklusive Entwicklung für den AG ausdrücklich Gegenstand des Vertrags ist, sind keine freien Komponenten, sondern Bestandteile des vertraglichen Gesamtprodukts.
- Die Talent Engine räumt dem AG hiermit vorbehaltlich der Regelung in nachfolgender Ziff. 6 folgende Nutzungsrechte an den ausgelieferten Leistungserfolgen und -ergebnissen ein:
- Der AG soll nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der nachfolgenden Regelungen in die Lage versetzt werden, das Vertragliche Gesamtprodukt nebst Dokumentation in unveränderter oder veränderter Form unter Ausschluss der Talent Engine gewerblich oder in sonstiger Weise im eigenen Unternehmen zu verwerten. Mit dem AG gemäß §§ 15 ff. AktG verbundene Gesellschaften zählen zum eigenen Unternehmen des AG. Die Talent Engine räumt dem AG zu diesem Zweck das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, das vertragliche Gesamtprodukt und die darauf bezogene Dokumentation auf sämtliche bekannte Art im eigenen Unternehmen zu nutzen, insbesondere sie in eigenen Betrieben zu verwenden, sie zu vervielfältigen, zu verbreiten, vorzuführen, zu übersetzen oder über Fernleitungen oder drahtlos zu übertragen.
- An den freien Komponenten räumt die Talent Engine dem AG ein zeitlich und räumlich unbeschränktes jedoch nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung ein. Die Talent Engine ist berechtigt, freie Komponenten selbst zu nutzen, zu verwerten und zu vermarkten oder Dritten darauf bezogene einfach Nutzungsrechte einzuräumen.
- Der AG ist nur mit Zustimmung der Talent Engine berechtigt, hinsichtlich einzelner oder sämtlicher im eingeräumten Rechte einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte an Dritte zu vergeben oder die erworbenen (Nutzungs-) Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
- Der AG ist nicht berechtigt, das vertragliche Gesamtprodukt und in diesem Zusammenhang freie Komponenten nebst Dokumentation ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Talent Engine zu bearbeiten oder in sonstiger Weise umzugestalten. Der AG kann von der Talent Engine die Herausgabe des Quellcodes von Softwarekomponenten, die integraler Bestandteil der von der Talent Engine in Erfüllung dieses Vertrages an den AG ausgelieferten Leistungserfolge und -ergebnisse sind, nur unter denselben Bedingungen und in demselben Umfang verlangen, in welchem er gemäß § 69 UrhG zur Dekompilierung solcher Softwarekomponenten berechtigt ist oder soweit dies zur Fehlerbehebung erforderlich ist. Der AG darf den Quellcode ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Talent Engine nicht an Dritte weitergeben.
- Sämtliche Rechte des AG gemäß der vorstehenden Ziff. 3 und Ziff. 4 stehen unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass der AG die nach diesem Vertrag für die Erstellung des vertraglichen Gesamtproduktes geschuldete Vergütung vollständig an die Talent Engine gezahlt hat. Liefert die Talent Engine das vertragliche Gesamtprodukt zuvor an den AG aus, so stehen dem AG bis zum Eintritt der in vorstehendem Satz 1 bezeichneten aufschiebenden Bedingung lediglich die in Ziff. 3 Lit. a) bis B) bezeichneten Rechte mit der Maßgabe zu, dass diese ab Eintritt der Fälligkeit der Vergütung jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch die Talent Engine schriftlich oder ganz widerrufen werden können.
- Hat die Talent Engine bei der Erstellung der in Erfüllung dieses Vertrags an den AG ausgelieferten Leistungserfolge und -ergebnisse von Dritten lizenzierte Software oder Softwarekomponenten, insbesondere Open Source Software, verwendet, so räumt die Talent Engine dem AG an solcher Software bzw. solchen Softwarekomponenten – ggf. abweichend von den vorstehenden Vereinbarungen – nur diejenigen Rechte ein, welche sie dem AG auf Grundlage des Vertrags mit dem Dritten einräumen darf.
- Zahlungsansprüche Dritter zu Abgeltung von Urheber- und Leistungsschutzrechten sowie des Rechts am eigenen Bild gehen zu Lasten des AG. GEMA-Gebühren und sonstige Nutzungsentgelte, Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten, auch soweit sie nachträglich entstehen, werden dem AG in Rechnung gestellt.
- Bezüglich der für die Produktion von Dritten eingeholten Rechte an Fremdleistungen, Gestaltungen, Software, Bildern, Musik usw. ist Talent Engine lediglich mit der sorgfältigen Einholung der für die Vertragsnutzung notwendigen Rechte beauftragt. Die Rechteeinholung wird von Talent Engine dokumentiert und die eingeholten Rechte werden auf den AG weiter übertragen. Talent Engine lässt sich soweit möglich die Zusicherung der Dritten geben, dass die Rechteeinräumung vollständig ist und die vertragsgemäße Verwertung nicht durch Rechte anderer beeinträchtigt wird.
Soweit Talent Engine Zweifel am Bestand der eingeholten Fremdrechte hat, wird sie dies dem AG mitteilen. Sofern der AG trotz des Warnhinweises schriftlich Weisung zur Aufnahme der fraglichen Elemente erteilt, übernimmt er die Haftung und stellt Talent Engine von sämtlichen sich daraus ergebenden Schäden und Ansprüchen Dritter frei, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung bei möglichen Angriffen Dritter gegen Talent Engine . Im Falle schwerwiegender Bedenken kann Talent Engine die Aufnahme solcher Elemente verweigern. Das Gleiche gilt für Elemente, die der AG selbst oder von ihm benannte Dritte zur Aufnahme in die Agenturleistungen und -produktionen beisteuern.
Eine Gewährleistung für die von dem AG eingeholten und vom AG überlassenen Fremdrechte wird nicht übernommen. Auf Wunsch wird – vor allem bei Multimediaproduktionen – eine geeignete Rechteclearing-Stelle eingeschaltet, deren Kosten vom AG zu tragen sind.
II §15 Sonstiges
- Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
- Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
- Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind.
- Die Talent Engine darf den AG auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Die Talent Engine darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der AG kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
II §16 Abwerbeverbot
Der Kunde erkennt das berechtigte Interesse von Talent Engine am Schutz ihres fachlichen und technischen Know-hows an. Der Kunde verpflichtet sich, während der Zusammenarbeit und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine in Projekten des Kunden eingesetzten, angestellten oder freien Mitarbeiter von Talent Engine abzuwerben oder ohne Zustimmung von Talent Engine anzustellen oder zu beschäftigen, auch nicht als freie Mitarbeiter (Freelancer). Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zahlt der Kunde an Talent Engine eine von dieser nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall bzgl. ihrer Angemessenheit vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe.
II §17 Referenzkundennennung
Talent Engine ist berechtigt, den Kunden auf ihrer Website und in anderen Medien oder Marketingunterlagen als Referenzkunden zu nennen und hierfür auch das Firmenlogo bzw. Unternehmenskennzeichen des Kunden im Rahmen eines widerruflichen, einfachen Nutzungsrechts zu nutzen. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Verbreitung, Veröffentlichung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung der von Talent Engine für ihn erstellten Leistungen (bspw. Websites, Apps oder ähnliches) an geeigneter Stelle darauf hinzuweisen, dass Talent Engine als Leistungsersteller für den Kunden tätig war, und einen entsprechenden Link auf die Website von Talent Engine zu setzen, es sei denn dies wäre im Einzelfall für den Kunden unzumutbar.
II §18 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Art
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.
Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen die schriftliche Abgabe von Erklärungen vorsehen findet § 127 BGB Anwendung.
Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des AGs gelten nicht.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.